Aktuelles
20.11.2013
Mietrecht
Schimmelbildung in Mietwohnung rechtfertigt keine fristlose Kündigung durch Mieter
Mieter zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet
Die Mieter einer Wohnung können aufgrund einer Schimmelbildung nicht ohne weiteres den Mietvertrag fristlos kündigen. Sie sind daher verpflichtet den Mietzins weiter zu zahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Mieter einer Wohnung aufgrund auftretenden Schimmels berechtigt war, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der Mieter begründete die sofortige Kündigung damit, dass die Schimmelbildung im höchsten Maße gesundheitsschädigend und die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung eingeschränkt gewesen sei. Nachdem das Landgericht Mönchengladbach ein sofortiges Kündigungsrecht des Mieters verneinte, musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Fall beschäftigen.
Kein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund Schimmelpilz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte ebenso wie das Landgericht ein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund einer Schimmelbildung. Denn zum einen habe nicht festgestanden, dass die Schimmelbildung in höchstem Maße gesundheitsschädigend war. Ob Schimmelpilz in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährde, lasse sich nicht allgemein beantworten, sondern nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2007 - VIII ZR 182/06). Zum anderen sei auch eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die Schimmelbildung nicht festgestellt worden.
Pflicht zur Mietzahlung bestand
Der Mieter sei daher verpflichtet gewesen, den Mietzins weiter zu zahlen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
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Vorinstanz:
- Landgericht Mönchengladbach Urteil [Aktenzeichen: 6 O 286/12]
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Gleichlautende Entscheidung:
- Schimmelpilzbefall - Erst nach Ablauf der Abhilfefrist kann fristlos gekündigt werden ( Landgericht Kiel Urteil [Aktenzeichen: 1 S 100/04] )
- Schimmelbefall in der Küche - Vor einer fristlosen Kündigung muss der Mieter den Vermieter zur Abhilfe auffordern ( Amtsgericht München Urteil [Aktenzeichen: 473 C 15046/03] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Düsseldorf
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:06.06.2013
- Aktenzeichen:I-10 U 26/13
Quelle:Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)