Aktuelles
20.12.2024
Strafrecht,Strafprozeßrecht
Durch Verlangsamung bzw. Vergrößerung einer in Hauptverhandlung gezeigten Videoaufnahme wird kein neues Beweismittel geschaffen
Keine Notwendigkeit der vorherigen Zurverfügungstellung der "neuen" Beweismittel
Wird eine in einer Hauptverhandlung gezeigte Videoaufnahme verlangsamt bzw. vergrößert abgespielt, entsteht kein neues Beweismittel, welches den Verfahrensbeteiligten zu vor hätte zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Hauptverhandlung eines seit dem Jahr 2018 geführten Strafverfahrens beim Landgericht Hamburg wurde unter anderem eine Videoaufnahme des Tatgeschehens abgespielt. Dabei wurden einzelne Sequenzen verlangsamt bzw. vergrößert abgespielt. Nachdem der Angeklagte verurteilt wurde, legte dessen Verteidigung Revision ein. Sie meinte, die verlangsamten bzw. vergrößerten Sequenzen hätten der Verteidigung zuvor im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden müssen.
Keine Notwendigkeit der vorherigen Zurverfügungstellung der "neuen" Beweismittel
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Verteidigung. Die verlangsamten bzw. vergrößerten Sequenzen der Videoaufnahme habe den Verfahrensbeteiligten vor der Inaugenscheinnahme nicht zur Verfügung gestellt werden müssen. Denn durch die Verlangsamung bzw. Vergrößerung seien keine neuen Beweismittel entstanden. Dies zeige schon ein Vergleich mit der entsprechenden Situation bei der Inaugenscheinnahme analoger Fotografien, Urkunden oder Filmaufnahmen. Würde bei deren Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung etwa eine Lupe verwendet oder der Filmprojektor mechanisch verlangsamt, würde dies die Identität des Beweismittels auch nicht verändern.
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Vorinstanz:
- Landgericht Hamburg Urteil [Aktenzeichen: 617 KLs 35/18 jug. 7120 Js 188/18]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesgerichtshof
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:25.11.2021
- Aktenzeichen:5 StR 115/21
Quelle:Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)