Aktuelles
02.04.2025
Wohneigentumsrecht
Keine Pflicht zur Erstellung des Vermögensberichts für vor Ablauf des Kalenderjahrs ausgeschiedenen Verwalter
Vermögensbericht erst nach Ablauf des Kalenderjahrs geschuldet
Scheidet ein Verwalter vor Ablauf des Kalenderjahrs aus, so besteht für ihn nicht mehr die Pflicht zur Erstellung des Vermögensberichts. Denn dies ist erst nach Ablauf des Kalenderjahrs geschuldet. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2023 beim Amtsgericht Wiesbaden Klage gegen die frühere Verwalterin. Diese sollte den Vermögensbericht für das Jahr 2022 erstellen. Die Beklagte war am 12.12.2022 aus ihrer Verwalterstellung ausgeschieden. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Kein Anspruch auf Erstellung des Vermögensberichts
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätige die Entscheidung des Amtsgerichts. Bereits aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 WEG ergebe sich, dass der Vermögensbericht erst nach Ablauf des Kalenderjahrs geschuldet sei. Die Pflicht entstehe damit mit Ablauf des Kalenderjahrs. Schuldnerin des Vermögensberichts gegenüber den Eigentümern sei die Wohnungseigentümergemeinschaft. Lediglich im Innenverhältnis sei der Verwalter zuständig. Insoweit habe die Gemeinschaft einen Anspruch gegen den Verwalter. Dieser Anspruch könne aber nicht zu einem früheren Zeitpunkt entstehen, als die Pflicht bei der Gemeinschaft entsteht.
Vergleichbarkeit mit Erstellung der Jahresabrechnung
Nach Ansicht des Landgerichts gelte für den Vermögensbericht nicht anderes als für die Jahresabrechnung. Der Bundesgerichtshofs habe entschieden, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung den Verwalter treffe, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht im Amt sei (BGH, Urt. v. 16.02.2018 - V ZR 89/17 -). Endet das Verwalteramt vor Ablauf des Kalenderjahrs bestehe eine Verpflichtung zur Rumpfabrechnung nicht.
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Vorinstanz:
- Amtsgericht Wiesbaden Urteil [Aktenzeichen: 915 C 491/23]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:06.01.2025
- Aktenzeichen:2-13 S 109/24
Quelle:Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2025, 252/rb)